KI-gesteuerte Fotografie für kleine und mittelgroße Objekte

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Orbitvu GmbH Eiswerderstr. 20a
13585 Berlin

Orbitvu ist ein Technologieunternehmen, das innovative fotografische Lösungen für die Welt des E-Commerce entwickelt. Neben dem Verkauf von Fotosystemlösungen bietet Orbitvu auch die gewerbliche Vermietung einzelnen Fotosystemlösungen zu den nachfolgenden Bedingungen an.

§ 1 Präambel

  1. Die nachfolgenden Bedingungen der Firma Orbitvu (nachfolgend Vermieter) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich ihre Geltung in Textform anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
  1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden und Ergänzungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform oder eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgeblich. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Textformabrede selbst.

§ 2 Vertragsschluss, Beginn und Ende der Mietzeit

  1. Der Mieter stellt über die Internetseite des Vermieters www.orbitvu.de, telefonisch, per Email oder in sonstiger Weise Mietanfragen an den Vermieter. Der Vermieter übersendet dem Mieter ein individuelles, verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages per Email, Telefax u.a.. Der Mietvertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Mieter zustande. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich in Textform. Die Textform ist durch eine Bestätigung per Email gewahrt.
  1. Die Mietzeit richtet sich nach dem unter § 2 Ziffer 1. vereinbarten Mietvertrag. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Tag, spätestens jedoch mit der Übergabe der Mietsache, und endet nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
  1. Möchte der Mieter die Mietsache länger als die vertragliche Laufzeit nutzen, so muss er dies dem Vermieter zwei Wochen vor dem Mietzeitende – bei Mindestmietzeiträumen von 12 und mehr Monaten, 4 Wochen vor Mietzeitende – in Textform anzeigen. Der Verlängerungszeitraum beträgt mindestens zwei Wochen – bei Mindestmietzeiträumen von 12 und mehr Monaten, 4 Wochen vor Mietzeitende. Die Verlängerung gilt als vereinbart, wenn der Vermieter der beantragten Verlängerung in Textform zustimmt.
  1. Haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages keinen Beendigungszeitpunkt für das Mietverhältnis bestimmt, endet das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 9).

§ 3 Mietpreis, Online-Schulung, Kaution, Sicherungsabtretung

  1. Für den Gebrauch des Mietgegenstandes hat der Mieter als Gegenleistung den vereinbarten Mietpreis gemäß § 2 Ziffer 1. zu zahlen. Der Mietpreis beinhaltet neben dem Mietgegenstand die Verpackungskosten bei der Zusendung sowie eine spezielle Transportbox, die auch für die Rücksendung zu nutzen ist.
  1. Nicht im Mietpreis enthalten sind etwaige Transportkosten, Kosten für eine zusätzlich vereinbarte Haftungsbegrenzung, sowie etwaige Kosten für Sortierung, Verpackung oder Reinigung des Mietgegenstandes, soweit der Mietgegenstand nicht entsprechend dem Zustand bei Übergabe sortiert, verpackt oder gereinigt ist. Diese Kosten werden – soweit erforderlich – zusätzlich berechnet.
  1. Der Mieter erhält mit dem Mietgegenstand den Zugang zu einem Online-Handbuch sowie zur Benutzersoftware, die zum Download vom Vermieter bereitgestellt wird. Für die erleichterte Nutzung des Mietgegenstandes stehen dem Mieter weiterhin vom Vermieter eingestellte Tutorials (Video-Anleitungen zur Nutzung des Mietgegenstandes) auf der Internetplattform www.youtube.de zur Verfügung.
  1. Sofern der Mieter eine persönliche Softwareeinweisung und/oder eine Online-Schulung (Training) wünscht, kann der Mieter ein kostenpflichtiges Online-Training (€ 179 / Std. netto) bei dem Vermieter buchen. 

    Wurde ein zusätzliches Online-Training (179,00 € /Std netto) gebucht, erfolgt die erste Einweisung der Mieterin grundsätzlich um 11:00 Uhr des auf die Annahme des Fotosystems folgenden Werktages. Der Termin steht als fest vereinbart. Die Mieterin muss hierfür sicherstellen, dass das System aufgebaut, verkabelt und an das Stromnetz angeschlossen ist. Ferner muss die Software bereits auf Ihrem Computer installiert sein und an das Internet angeschlossen sein. Sollte dem Mieter oder dem Vermieter die Wahrnehmung des Termins nicht möglich sein, so hat der jeweilige Vertragspartner den anderen Vertragspartner darüber unverzüglich zu informieren und einen zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren.

    Diese optionale Einweisung findet über eine Internet-Videozuschaltung und nicht beim Kunden vor Ort statt.

    Wenn der Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt keine Internetleitung zur Verfügung stellt, kann keine Videoeinführung erfolgen. Die Vereinbarung eines Ersatztermins bietet keine Grundlage für einen Nachlass auf die Mietdauer / -kosten. 
  1. Der Mietpreis ist die ersten zwei Monate, soweit die Parteien des Mietvertrages im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart haben, spätestens sieben Tage vor Mietbeginn und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig und auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Entscheidend ist der Zahlungseingang beim Vermieter.. Haben die Parteien eine Mietzeit von mehr als zwei Monaten vereinbart, so ist der Mietpreis ab dem dritten Monat jeweils monatlich sieben Tage im Voraus zu zahlen.
  1. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter spätestens fünf Tage vor Mietbeginn die vertraglich vereinbarte Kaution zu zahlen. Die Kaution ist mit der Mietpreiszahlung fällig und auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten.
  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die von dem Mieter zu zahlenden Beträge (z.B. für rückständige Miete oder Schadensersatz bei schuldhafter Beschädigung des Mietgegenstandes) mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat und der Mietgegenstand mängelfrei zurückgegeben wurde.

§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Vermieter versendet den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einer speziellen Transportbox, die den Mietgegenstand gegen Beschädigungen schützen soll.
  1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Etwaige im Mietvertrag ausgewiesene Liefertermine sind unverbindlich. Sie kennzeichnen weder den Beginn der Mietzeit, noch begründen sie ein absolutes oder relatives Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel und Schäden hin zu prüfen und festgestellte Mängel oder Schäden unverzüglich in Schrift- oder Textform und durch Übersendung geeigneter Fotos zu rügen.
  1. Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt.
  1. Der Mieter sichert zu, dass ihm die Maße, insbesondere die Breite des Fotosystems inklusive der Verpackung, die ggf. über die gewöhnlichen Türbreiten hinausgeht, bekannt ist, und dass er diese in der Weise berücksichtigt, dass die Platzierung des Mietgegenstandes in seinen Geschäftsräumen in der Mietphase ohne Demontage der Maschine gewährleistet wird. Ist dies nicht der Fall, so hat der Mieter dies dem Vermieter anzuzeigen und eine gesonderte Vereinbarung mit ihm zu treffen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ggf. zusätzliche Kosten entstehen können.
  1. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, da ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet des § 10 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf maximal den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Der Mieter kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes vom Vertrag zurücktreten, falls sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§ 5 Rückgabe der Mietsache

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig, in gereinigtem, betriebsfähigem und wie bei Übernahme sortiert und verpacktem Zustand, sowie mit den übergebenen zugehörigen Unterlagen und mitvermietetem Zubehör bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt durch Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter beim Mieter.

    Der Mieter ist verpflichtet, die Vollständigkeit der Mietsache anhand der der Lieferung beiliegenden Checkliste zu dokumentieren, zu unterzeichnen und dem Vermieter vor Abholung des Mietgegenstandes zu übersenden.

    Der Mieter ist verpflichtet, die bei der Lieferung mitgesandte, spezielle Transportbox für die Verpackung des Mietgegenstandes zu verwenden. 
  1. Die Rücksendung der Mietsache erfolgt durch den Vermieter zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Der Vermieter wird sich spätestens einen Tag vor dem Abholtermin (Ende der Mietzeit) mit dem Mieter in Verbindung setzen, um einen verbindlichen Abholtermin zu vereinbaren. Dem Mieter steht es frei, selbst zuvor an den Vermieter heranzutreten, um einen Abholtermin zu vereinbaren.

    Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstandes bestehen. Die Versandkosten werden vom Mieter getragen und sind im Angebot enthalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt bereit zu halten.

    Falls der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Abholtermin transportbereit ist, ist der Vermieter berechtigt, die Abholung abzulehnen. Für die Vereinbarung eines neuen Abholtermins hat der Mieter dem Vermieter eine Kostenpauschale in Höhe von € 500,00 zu zahlen. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
  1. Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit nicht oder nicht rechtzeitig am letzten Miettag zurück, kommt er mit der Rückgabe, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Während des Verzuges haftet der Mieter gemäß § 287 BGB auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
  1. Etwaige Schäden und den Verlust des Mietgegenstandes oder dessen Zubehörs hat der Mieter dem Vermieter gemäß § 8 dieser Bedingungen in Textform vollständig anzuzeigen. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe durch den Vermieter auf seinen vertragsgemäßen Zustand hin entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen eingehend kontrolliert.

    Die Annahme durch eine Transportperson oder einen beauftragten Drittanbieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. 

    Kosten infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung, Verpackung oder Reinigung werden dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Vermieter den Mietgegenstand reparieren lassen oder erforderlichenfalls Ersatz besorgen und dem Mieter die jeweils erforderlichen Kosten in Rechnung stellen. 
  1. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter befreit ihn nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu zahlen.

§ 6 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter muss den Mietgegenstand schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden des Mietgegenstandes führen kann. Er hat insbesondere

    – den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß unter Beachtung von mit übergebenen/digitale Bedienungsanleitungen und/oder vermieterseitigen Anweisungen einzusetzen

    – keine Veränderungen (weder optisch noch technisch) an dem Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters vorzunehmen,

    – geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und Überbeanspruchung und den Zugriff unbefugter Dritter und gegen Diebstahl zu treffen,
  1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass alle den Mietgegenstand in seinem Auftrag nutzenden Personen diesen entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen behandeln, den Mietgegenstand bedienen können, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über eingetretene oder drohende Schäden an dem Mietgegenstand unverzüglich in Textform, bei Gefahr im Verzug zusätzlich mündlich, zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an dem Mietgegenstand anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
  1. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters in Textform weder weitervermieten, noch Dritten weitergeben oder ihnen sonstige Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Ein Verstoß hiergegen führt dazu, dass eine etwaig mit dem Mieter vereinbarte Haftungsbegrenzung gegen Entgelt nach Maßgabe der Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes des Vermieters keine Anwendung findet und der Mieter nach Maßgabe dieser Bedingungen und gesetzlichen Bestimmungen im Schadensfall haftet. Die Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform.
  1. Der Mieter verpflichtet sich, soweit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger bestehender oder behaupteter Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder den Mietgegenstand in Besitz nehmen, den Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen hiervon in Textform zu unterrichten. Zugleich hat der Mieter den Dritten auf das Eigentum des Vermieters an der Mietsache in Textform hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen.
  1. Der Mieter hat, soweit ihn ein Verschulden trifft, den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Der Mieter ist, soweit ihn ein Verschulden trifft, verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt.
  1. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

§ 7 Mängel des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel hin zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. Ist der Mieter Unternehmer, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen

    Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt.
  1. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich, bei drohender Gefahr des Eintrittes eines weiteren Schadens zusätzlich mündlich, anzuzeigen. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Mieter dem Vermieter entweder online Zugang zum Computer u.a. zu gewähren, über den das Fotosystem betrieben wird, oder der Vermieter wird zusammen mit dem Mieter versuchen, den Mangel per Online-Sitzung zu beheben. Der Mieter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Fotosystem an den Computer angeschlossen und zur Inbetriebnahme bereit ist.
  1. Unterlässt der Mieter die Mangelanzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter dem Vermieter nicht die Möglichkeit gewährt, die Mangelbeseitigung per Online-Sitzung durchzuführen, insbesondere die Mietsache nicht ordnungsgemäß verkabelt und korrekt an den Computer angeschlossen ist.
  1. Sollte eine Mangelbehebung per Online-Sitzung nicht möglich sein, hat der Mieter dem Vermieter Gelegenheit zu geben, den Mangel auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder durch Überlassung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen. 

§ 8 Schaden und Verlust

  1. Bei Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Vermieter schriftlich über Umfang, Beteiligte und Hergang zu unterrichten und das Schadensformular des Vermieters sorgsam und wahrheitsgemäß auszufüllen.
  1. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen. Anschließend hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen.

§ 9 Kündigung

  1. Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, kann von beiden Parteien nicht ordentlich gekündigt werden.
  1. Ein Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann ordentlich von beiden Parteien unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist zulässig,

    – wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Werktages;

    – wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens 1 Woche zum Ende einer Abrechnungswoche;

    – wenn die Miete nach Monaten bemessen ist, spätestens 1 Monat zum Ende eines Abrechnungsmonates.
  1. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

    – wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für einen Zeitabschnitt um mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder

    – bei erheblichem oder fortgesetztem Verstoß des Mieters gegen seine Pflichten nach § 6 dieser Bedingungen.

§ 10 Haftung des Vermieters

  1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
  1. Der Vermieter haftet unbeschränkt

    bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

    für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, sowie

    nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
  1. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen oder vergessen wurden.

§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung des Mieters

  1. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter während der Mietzeit für Beschädigungen, Verlust, Untergang und Diebstahl des Mietgegenstandes, soweit er den Schaden, Verlust, Untergang oder Diebstahl zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich eingesetzten Bedienungspersonals. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
  1. Hat der Mieter die Beschädigung, den Verlust, den Untergang oder den Diebstahl des Mietgegenstandes zu vertreten, hat er dem Vermieter alle entstandenen Schäden, so etwa Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Folgeschäden, wie z.B. Entsorgungskosten und Transportkosten zu ersetzen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde, sofern der Mieter den Diebstahl unverzüglich nach Entdeckung bei der Polizei angezeigt hat. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt. Wird ein abhanden gekommener Mietgegenstand wieder aufgefunden, kann der Vermieter diesen nach seiner Wahl wieder in Besitz nehmen und dem Mieter einen etwaig gezahlten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaig eingetretenen Wertverlustes zurückzahlen oder den Mietgegenstand verwerten und dem Mieter den Verwertungserlös abzüglich etwaiger Kosten für die Verwertung auszahlen. Der Mieter ist im letzteren Fall auch berechtigt, die Verwertung selbst vorzunehmen.

§ 12 Verjährung

  1. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Sofern ein Schaden an der Mietsache polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Fall der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht umgehend benachrichtigen.
  1. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, verjähren in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
  1. Alle weiteren vertraglichen Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 13 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche am Sitz des Vermieters. 
  1. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

    Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand 27.09.2023

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