KI-gesteuerte Fotografie für kleine und mittelgroße Objekte

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Wir verkaufen und liefern ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

§ 1

Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2

Angebot – Angebotsunterlagen

(1) ORBITVU erstellt das individuelle Angebot auf Anfrage des Kunden und ist 14 Tage an dieses gebunden. Der Kunde nimmt das Angebot an (Vertragsschluss) durch Bestätigung per E-Mail oder Fax.

(2) Angaben auf der Internetseite und in den Werbeunterlagen stellen keine Angebote dar.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ORBITVU das Eigentum und Urheberrechte vor.

§ 3

Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Wenn sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise netto, zuzüglich Transportkosten bzw. im Falle der Shoedex/Imatik-Produkten zuzüglich Transport-, Inbetriebnahme- und Einweisungskosten.

(2) Zahlungsbedingungen: Soweit sich nichts anderes aus dem Angebot ergibt, leistet der Kunde 50 % des Gesamtkaufpreises innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss, die übrigen 50 % des Kaufpreises sind spätestens 3 Tage nach Ablieferung zu zahlen.

(3) Zahlungsbedingungen für Imatik/Shoedex-Produkte. Bei Vertragsabschluss leistet der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 40% des gesamten Kaufpreises; nach der Anzeige der Lieferbereitschaft durch den Verkäufer zahlt der Kunde eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 40% des Kaufpreises. Die Zahlung des Restkaufpreises ist mit der Ablieferung der Vertragsanlage nebst Benutzerdokumentation bei dem Kunden fällig. Die Zahlungen haben ohne Abzüge zu erfolgen.

(4) Für die Lieferung Zubehör/ Software etc. sowie für die Lieferung außerhalb Deutschlands gilt grundsätzlich die Verpflichtung 100% Vorkasse vor Lieferung zu zahlen.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 4

Rechtseinräumung – Software / Rechtsübertragung

(1) Der Kunde erhält, aufschiebend bedingt ab voller Bezahlung der Maschine ein nicht ausschließliches, nur unter den Bedingungen des Absatzes (3) übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software im Rahmen des Vertragszwecks und beschränkt auf den Vertragsgegenstand und des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

(2) Die Verkäuferin bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben.

(3) Die Überlassung von Software ist nur bei gleichzeitiger Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes möglich. Die Anerkennung dieser Bedingungen und Nutzungsbedingungen durch den Dritten ist sicherzustellen. Der Kunde ist bei Weiterveräußerung der Vertragsanlage verpflichtet die Daten seines Vertragspartners der ORBITVU mitzuteilen. 
Im Falle der Veräußerung ist die Übertragung/Erstellung eines Accounts kostenpflichtig.

§ 5

Lieferung/Lieferzeit

(1) Die von uns angegebene Lieferfrist ist nicht verbindlich. Sie beginnt mit dem Tag des Eingangs der Anzahlung gem. § 3 Abs.(2) und (3). auf dem Bankkonto der ORBITVU GmbH. Insbesondere für unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt) wird keine Gewähr übernommen.

(2) Die Verbringung der Vertragsanlage von dem Transportmittel und die Aufstellung der Vertragsanlage an dem vom Kunden vorgesehenen Einsatzort erfolgt durch den Kunden auf eigene Kosten und Gefahr.

(3) Die Transportkosten trägt der Kunde. Diese sind in dem Vertragsangebot enthalten.

(4) Der Kunde verpflichtet sich dazu, am Tag der Ablieferung eine ausreichende Anzahl an geeigneten Mitarbeitern und zur Transportierung geeigneten technischen Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen. Das Gewicht und die Maße der Vertragsanlage sowie weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus der Produktbeschreibung.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, nur sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6

Gefahrenübergang

Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gilt die Ware als geliefert, wenn diese dem Kunden auf dem Transportmittel am vereinbarten Ort entladebereit angeboten wird.

§ 7

Installation der Shoedex/Imatik-produkte

(1) Die Installation der Vertragsanlage erfolgt als Nebenleistung an einem vom Kunden zu nennenden Lieferort.

(2) Die Installation umfasst den Anschluss und die Integration in das beim Kunden vorhandene IT-System innerhalb der vereinbarten Systemumgebung und an dessen Internetzugang sowie eine gegebenenfalls erforderliche Konfiguration. Ferner umfasst es eine eventuell notwendige Installation des Betriebssystems und der Software sowie eine Kalibrierung der Vertragsanlage. Hierfür sind bei reibungslosem Ablauf und ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden mind. 2 Stunden erforderlich.

(3) Die Kosten der Installation im Umfang des Absatzes 2 sind im Kaufpreis enthalten. Über den in dem Absatz 2 genannten Umfang hinausgehende Leistungen der ORBITVU werden vom Kunden zusätzlich nach Aufwand unter Zugrundelegung der üblichen Stundensätze vergütet.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, die hierzu notwendigen Mitwirkungsverpflichtungen nach der Anlage 1 zu erfüllen, insbesondere einen technisch versierten Ansprechpartner am Standort der Vertragsanlage für die Dauer der Installation vorzuhalten und die notwendige IT- undNetzwerk-Infrastruktur sowie die erforderliche Hardware und Kabel bereit zu halten. Aus einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

(5) Der Kunde ist verpflichtet die Abnahme der Installation zu unterschreiben.

§ 8

Einweisung Shoedex/Imatik-Produkte

(1) Die Verkäuferin verpflichtet sich unter Maßgabe der folgenden Absätze zu einer einmaligen Einweisung des Kunden bzw. dessen Mitarbeiter in die Bedienung der Vertragsanlage.

(2) Die Einweisung findet im Anschluss an die Installation der Vertragsanlage statt. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Eignung des einzuweisenden Personals.

(3) Die Einweisung hat eine Einführung in die Bedienung und Funktionsweise und eine Vermittlung der Grundfunktionen der Vertragsanlage zum Gegenstand sowie die Beantwortung von Fragen.

(4) Die Kosten der Einweisung im Umfang der vorhergehenden Absätze sind bei einer Ablieferung der Anlage, im Kaufpreis gemäß § 3 Absatz 1 enthalten. Über den genannten Umfang hinausgehende Leistungen des Verkäufers werden vom Kunden zusätzlich nach Aufwand unter Zugrundelegung der üblichen Stundensätze vergütet.

§ 9

Gewährleistung – Hardware

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Gewährleistungsrechte können nur direkte Vertragspartner der ORBITVU verlangen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

(3) Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer-und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck oder Muster (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), auch wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit es dem Besteller zumutbar ist, also wenn der Wert der Ware erhalten oder erhöht wird.

(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist ORBITVU nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist ORBITVU verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der der Rücksendung der Ware zum Zweck der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet die Verpackung auf eigene Kosten vorzunehmen und die Ware abholungsfähig bereit zu halten.

(5) ORBITVU entscheidet nach ihrer Wahl, ob der Mangel in einer der folgenden Formen behoben wird:

  • Aus der Ferne (z.B. per E-Mail oder Telefon)
  • Durch Anwendung der CRUs
  • durch Service vor Ort

(6) Kundenseitig austauschbare Einheiten (CRUs) können nach der Zustimmung der ORBITVU von dem Kunden selbst repariert werden. Zu den CRUs zählen z.B. Antriebsmotoren, Netzteile oder Gehäuseteile. Zu diesem Zweck stellt ORBITVU dem Kunden schriftliche Anweisungen oder online-Videos zur Verfügung.

(7) Wenn ORBITVU entscheidet, dass die Mangelbeseitigung vor Ort stattzufinden hat, so ist der Kunde verpflichtet, das entsprechend geschulte Personal bereitzustellen sowie denungestörten Zugang zu dem Produkt, allen Zusatzteilen, Dokumentationen, Software oder anderen notwendigen Einrichtungen und Anlagen zu gewährleisten.

(8) Bei berechtigtem Mängelanspruch wird die ORBITVU nach Erhalt des defekten Produkts/ Ersatzteils das defekte Produkt / Ersatzteil innerhalb von 10 Arbeitstagen reparieren oder ersetzen. ORBITVU kann nach eigenem Ermessen das Ersatzteil bereits vor Erhalt des defekten Produkts an den Kunden versenden. Dies enthebt den Kunden nicht seiner Verpflichtung das defekte Produkt Orbitvu zurückzusenden.

(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(10) Die Gewährleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • bei Schäden, die durch Veränderung, Umbau oder Modifizierung des Vertragsgegenstandes entstanden sind.
  • wenn die Seriennummer von dem Vertragsgegenstand entfernt oder beschädigt wurde.
  • bei Schäden, die durch Reparaturen entstanden sind, die nicht von ORBITVU oder deren Serviceleitung durchgeführt wurden.
  • bei Schäden, die aus nicht sachgemäßem Gebrauch des Vertragsgegenstandes resultieren.
  • wenn bei Maschinenteilen, die dem Verschleiß im Wege der betriebsgewöhnlichen Nutzung unterliegen, wie z.B. Reibräder, Acryl-pads, Hintergrund etc. der Mangel auf einem normalen Verschleiß beruht.
  • wenn der Vertragsgegenstand nicht der Gebrauchsanweisung und/oder nicht den in der technischen Beschreibung vorgegebenen Parametern entsprechend verwendet wurde.
  • wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche überschritten wird.

(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sowohl für Alphashot-Produkte als auch für Shoedex/Imatik-Produkte beträgt 12 Monate. Bei Alphashot-Produkten wird die Frist ab Gefahrenübergang und bei Shoedex/Imatik-Produkten ab dem Tag der abgeschlossenen Installation berechnet. Die Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körperoder Gesundheit, bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sowie bei Arglist der ORBITVU.

§ 10

Gewährleistung -Software

(1) ORBITVU übernimmt Gewähr für 12 Monate ab der Übergabe des Vertragsgegenstandes für die Funktionsfähigkeit der Software und die Kompatibilität mit der jeweiligen Hardware (PC, Kamera), entsprechend der veröffentlichten Spezifikation und der Version des Betriebssystems. Der Betrieb unserer Software ist nur mit den von uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses empfohlenen Kameramodellen gewährleistet. Die Kompatibilitätsliste ist auf unserer Homepage einzusehen.

(2) Die Rechte aus Gewährleistung sind an den Käufer gebunden und nicht übertragbar.

(3) Ein aufgetretener Software-Mangel wird nach Ermessen von ORBITVU in eine der folgenden Gruppen klassifiziert:

  • Kritische Fehler – Fehler, die die Bedienung der Hardware unmöglich machen.
  • Unkritische Fehler – Fehler ,die die Funktionsfähigkeit der Software nicht beeinträchtigen.
  • Feature-Anfrage – Anfragen zur Verbesserung der Software.

(4) Die oben benannten Arten der Softwarefehler werden wie folgt von ORBITVU beseitigt:

  • Kritische Fehler – ORBITVU wird nach eigenem Ermessen, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab der Problemanzeige eine neue Version der Software bereitstellen (update) oder eine neue Hardware-Konfiguration anbieten.
  • Unkritische Fehler – die Fehler werden bei der nächsten generellen upgrade gelöst
  • Feature-Anfrage – ORBITVU wird in eigenem Ermessen entscheiden, ob und gegebenenfalls wann, eine neue update Version eingeführt wird, die die angefragte Änderung enthält.

(5) Die Mangelbeseitigung und die Software -Betreuung erfolgen durch:

  • Erste telefonische Beratung und Kurzanleitung zur Mangelbeseitigung.
  • Anleitung zur Mangelbeseitigung per E-Mail- ORBITVU beantwortet alle E-Mails innerhalb von 2 Werkstagen.
  • Fernwartung per Internet

(6) Beim Auftreten von Problemen mit der Software-Anwendung, ist der Kunde verpflichtet einen Bericht zu erstellen, der alle zur Problemidentifizierung und -beseitigung notwendigen Informationen enthält, zumindest jedoch:

  • Problembeschreibung : das aufgetretene und das zu erwartende Ergebnis der Anwendung
  • die notwendigen Schritte um den Fehler/das Problem zu reproduzieren
  • Version der Software
  • Typ und Version des Betriebssystems
  • Marke, Model, Version der digitalen Kamera (falls das Problem in der digitalen Kamera verbunden sein sollte)
  • Model, Version eines der ORBITVU Hardwareprodukte (falls das Problem mit dem ORBITVU-Hardware verbunden sein sollte)

§ 11

Haftung und Schadensersatz

(1) ORBITVU haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ORBITVU und deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit ORBITVU keine vorsätzliche Vertragsverletzungangelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) ORBITVU haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Für Datenverluste haftet ORBITVU, außer bei vorsätzlichem Handeln, nur wenn der Käufer in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchführt und nur in dem Umfang, in dem die Daten in vertretbarem Umfang reproduzierbar sind.

(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden an der gelieferten Ware, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn ausgeschlossen, soweit der ORBITVU nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind oder keine Kardinalpflicht verletzt wurde. Der Ausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(6) Der Käufer ist zum Ersatz der Mangelfeststellung- und/oder Mangelbeseitigungskosten verpflichtet, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet hat, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

§ 12

Rücktritt

(1) Zahlt der Kunde die erste Rate gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 .für die bestellte Ware nicht ein, so ist ORBITVU berechtigt, wahlweise auf die Zahlung der gesamten Kaufpreises und dieAbnahme der Ware zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.

(2) ORBITVU behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Vertragsanlage durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und dieser seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Das Rücktrittsrecht besteht nur, soweit die ORBITVU mit dem Lieferanten rechtzeitig ein sogenanntes kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen hat. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn die ORBITVU das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. Wird die Ware nicht geliefert, wird die Verkäuferin den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 13

Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen bleiben Eigentum der OrbitVu GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(2) Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zum Verlust der Rechte des Verkäufers an den Lieferungen führen können, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.

(3) Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Inbesitznahme der Lieferungen bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferer dies nicht ausdrücklich bestimmt.

(4) Für die Zeit der Nutzung der Kaufsache bis zur Rückübertragung des Eigentums an die Orbitvu GmbH steht dieser ein Schadenersatz/Nutzungsentschädigung von 2.500,-€ netto je Monat der Nutzung zu, entsprechend anteilig für nicht volle Monate der Nutzung.

§ 14

Referenznutzung

Soweit nichts anderes vereinbart wird, hat ORBITVU das Recht, den Namen und das Logo des Kunden zu Werbezwecken für Online-Nutzung (z.B. auf eigener Internetseite) oder Offline-Nutzung (z.B. auf Flyern, Broschüren, Plakaten, Schulungen) als Referenz zu verwenden.

§ 15

Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

17.12.2020

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